Aufklärung von Inventurifferenzen, Mitarbeiterdiebstahl u. Blaumachern
Gewissheit bei Seitensprung, Fremdgehen oder Verdachtsfällen sowie Unterhaltsbetrug.
Beschaffung von gerichtsverwertbaren Beweisen für Zivil und Strafprozesse.
Professional Detective CCI. Industry Detektiv criminalistics and analysing cases. Tactics of investigation and investigation service. Private detective- private investigation in commerce. Private investigation qualification.
Zertifiziert durch die IHK Berlin, IHK Frankfurt Oder
Privatdetektiv und Wirtschaftsdetektiv CCI
Sicherheitsfachkraft IHK
Detektei Breuer Informationsbeschaffung für Wirtschaft und Privat
Phone: 01525 3863840, (49)05321 756075, Am Röseckenbach 1, 38644 Goslar
Selbstverständlich erledigen wir alle Aufträge schnell und zuverlässig.
Auf unseren kundenfreundlichen und kompetenten Service sind wir stolz. Testen Sie uns!
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder per E-Mail.
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Wir ermitteln auch in anderen Bereichen die nicht hier aufgeführt sind.
Insbesondere bieten wir Ihnen folgende Dienstleistungen an:
Adressenermittlung, ladungsfähige Anschrift
Blaumacher, Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
Verhinderung von Geschäfts-, Betriebs- und Industriespionage
Verhinderung und Aufspüren von Lauschangriffen
Prüfung bei Verrat sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Bei Verdacht auf Untreue ihrer Mitarbeiter
Sabotage
Betriebs- Industrie- und Wirtschaftsspionage
Aufdeckung von unzulässiger Abwerbung
Üble Nachrede und Verleumdung
Prüfung bei Konkurrenzmanipulation
Bekämpfung krimineller Praktiken im Rabattwesen
Testdiebstahl: Überprüfung der eingesetzen Kräfte zur Warensicherung, nimmt das Personal oder Detektiv den Diebstahl war. Wie ist die arbeitsweise der eingesetzten Kräfte, bei angeeigneter Ware durch Dritte, sowie beim Entfernen der vorher angeeigneter Ware (Abwerfen).
Mitarbeieterschulung: Sensibilisierung und Schulung des Personals.
Testkauf: Überprüfung der Arbeitsweise vom filialeigenen Personal z.B.: Beachtung von Kassenleitlinien, Freundlichkeit, Aufmerksamkeit, Hinweisung auf Sonderaktionen (Kundenkarte) etc..
Aufdeckung von Konkurrenztätigkeiten eigener Mitarbeiter
Durchführung von Preisüberwachungen
Erbringung von Beweismaterial bei unlauterem Wettbewerb
Aufklärung von Versicherungsmissbrauch und Betrug
Finanz und Kreditprüfung
Delikte im Bereich Daten und Computerkriminalität
Fälschungen im Waren- und Belegverkehr
Erpressung
Transportkriminalität
Überprüfung von Bewerberangaben
Verdacht von Spesen und Tankkartenbetrug
Verdacht auf widerrechtliche Nutzung von Firmeneigentum
Diebstahl von Firmeneigentum
Insolvenzverschleppung
Verdacht auf unberechtigte Lohnfortzahlung
Zuverlässigkeitstest
Auffinden von vermissten, unterschlagenem Eigentum
Flugkurier-Dienste
Eisenbahnkurier-Dienste
Werttransporte
Warenrückholung
u.v.m.
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Rede | Datum10. März 2016 | Person Heiko Maas13. Deutschen Insolvenzrechtstag
Rede des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas zum 13. Deutschen Insolvenzrechtstag am 10. März 2016 in Berlin
ES GILT DAS GESPROCHENE WORT!
Sehr geehrter Herr Dr. Prager,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
herzlichen Dank für die Begrüßung, ich freue mich bei Ihnen zu sein, denn wir treffen uns in besonderen Zeiten. Wir treffen uns in einer Zeit, in der die deutsche Wirtschaft so stark ist, wie lange nicht mehr.
- Wir haben ein konstantes Wachstum.
- Die Reallöhne steigen.
- Die Arbeitslosigkeit ist auf dem niedrigsten Stand seit der Deutschen Einheit.
- Und die Staatskasse ist prall gefüllt: Allein der Bund hat im letzten Jahr einen Überschuss von 12 Milliarden Euro erwirtschaftet.
Und das alles trotz Mindestlohn und Frauenquote.
Die gute Wirtschaftslage und die niedrigen Zinsen haben auch dafür gesorgt, dass die Zahl der Insolvenzen weiter zurückgegangen ist: Bei den Unternehmensinsolvenzen gab es 4 % weniger, bei den übrigen Insolvenzverfahren sogar 6 %. Über diese Zahlen freuen sich hoffentlich auch alle Insolvenzrechtler. Für Sinnkrisen oder Zweifel an der Berufswahl besteht jedenfalls kein Anlass. Insolvenzrechtler im Wirtschaftsboom sind wie Feuerwehrleute ohne Brand – zeitweilig unterfordert, aber trotzdem unverzichtbar!
Meine Damen und Herren,
Deutschlands Insolvenzrechtler sind auch deshalb unverzichtbar, weil die wirtschaftliche Entwicklung bei uns leider nicht repräsentativ für ganz Europa ist. Viele Mitgliedstaaten der EU werden weiterhin von der Wirtschaftskrise geplagt. Das erklärt auch, warum die Europäische Kommission so entschlossen ist, das Europäische Insolvenzrecht auszubauen.
Die Kommission will Ende des Jahres den Entwurf für eine Richtlinie vorlegen und darin wird aller Voraussicht nach auch die Einführung von vor-insolvenzlichen Sanierungsverfahren vorgeschlagen.
Die deutsche Haltung dazu ist klar: Wir unterstützen das Ziel eines europäischen Insolvenzrechts. Es ist im Interesse aller Mitgliedstaaten, wenn die jeweiligen Insolvenzrechte besser und effizienter werden. Aber wir dürfen das Kind nicht mit dem Bade ausschütten. Erfolg wird das Vorhaben nur dann haben, wenn man es langfristig und Schritt für Schritt angeht. Den einen großen Wurf wird es nicht geben.
Bei aller Offenheit gegenüber den europäischen Plänen, werden wir zweierlei im Auge behalten:
- Zum einen lässt sich eine Sanierungskultur nicht einseitig vom Gesetzgeber verordnen –schon gar nicht vom europäischen Gesetzgeber.
- Und zum anderen darf die Begeisterung für den Sanierungsgedanken keine Anreize setzen für unzweckmäßige, wertvernichtende oder gar missbräuchliche Sanierungsversuche.
Hier werden wir sehr sorgfältig darauf achten, welche Ideen in Brüssel entwickelt werden, und wir werden immer wieder für unser deutsches Recht werben. Die Weltbank hat uns ja erst vor kurzem attestiert, wie glänzend das deutsche Insolvenzrecht funktioniert und deshalb bin ich überzeugt: Beim Insolvenzrecht hat Deutschland Europa eine ganze Menge zu bieten!
Meine Damen und Herren,
auch national geht die Arbeit an unserem Recht weiter. Der Bundestag hat im Februar eine Anhörung zur Reform des Anfechtungsrechts durchgeführt.
Mit den Stellungnahmen und Bewertungen der Experten im Gepäck beginnt jetzt die Beratung im Rechtsausschuss und dabei werden sich die Abgeordneten auch mit der Konzerninsolvenz befassen; auch dazu hat die Bundesregierung ja schon vor einiger Zeit einen Gesetzentwurf vorgelegt.
Ich will noch ein drittes Vorhaben erwähnen: Die neue Europäische Insolvenzverordnung macht es erforderlich, die neuen Verordnungsbestimmungen mit dem nationalen Verfahrensrecht zu verzahnen.
Wir brauchen also einige begleitende Regelungen im nationalen Recht und hier wollen wir bis zum Sommer einen Entwurf vorlegen.
Meine Damen und Herren,
Anfechtungsrecht, Konzerninsolvenz und die Europäische Insolvenzverordnung – das alles kennen Sie bereits aus vielen Diskussionen zur Genüge. Ich habe Ihnen heute aber auch Neuigkeiten mitgebracht, nämlich unsere Vorschläge für eine Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vor.Wir haben am Dienstagabend den Referenten-Entwurf an Länder und Verbände verschickt. Heute ist für mich die erste Gelegenheit, unsere Ideen der Öffentlichkeit vorzustellen. Heute Mittag steht auf dem Programm ein Workshop zu strafrechtlicher Vermögensabschöpfung und Insolvenz statt. Der Insolvenzrechtstag ist also genau der richtige Ort, um unsere Reformpläne zu präsentieren.
Meine Damen und Herren,
Verbrechen darf sich nicht lohnen. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht und deshalb kennt unser Recht bereits heute die Vermögensabschöpfung und die Rückgewinnungshilfe.
Leider ist unser gegenwärtiges Recht aber
- lückenhaft
- kompliziert,
- nicht immer fair,
- und mit viel Unsicherheit behaftet.
Ich will das an vier Beispielen deutlich machen:
Bei der Cyberkriminalität etwa, muss heute das erlangte Vermögen einer ganz konkreten Tat zugeordnet werden. Wenn sie aber einen Einzeltäter überführen, auf dessen Konto das Geld von zahlreichen Phishing-Taten gelandet ist, dann kann man mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass bei ganz ähnlichen Transaktionen ebenfalls eine Straftat hinter der Überweisung steckt. Trotzdem kann dieses Vermögen bislang nicht abgeschöpft werden, wenn sie ihm nicht ein gewerbsmäßiges Handeln nachweisen – und das gelingt in der Praxis häufig nicht.
Die Opferentschädigung hat laut Gesetz Vorrang vor der Einziehung durch den Staat. Das klingt in der Theorie gut, hat den Betroffenen in der Praxis aber oft Steine statt Brot gegeben: Sie mussten nämlich erst einen vollstreckbaren Titel gegen den Täter erlangen. Das ist für die Geschädigten aufwendig und mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden.
Heute gibt es einen Wettlauf der Opfer um Entschädigung. Dabei gelten zwei Grundsätze, die ziemlich fragwürdig sind: „Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst“ und „Den Letzten beißen die Hunde.“ Im Ergebnis gehen viele Opfer leer aus, weil die Profis unter den Geschädigten, die ersten sind, die auf das gesicherte Vermögen des Täters zugreifen. Das ist nicht gerecht.
Schließlich ist das Verhältnis der Vermögensabschöpfung zum Insolvenzrecht nicht klar:
- Was passiert, wenn die Vermögenswerte, die heute im Zuge der Rückgewinnungshilfe, gesichert werden, nicht ausreichen, um alle Verletzten zu entschädigen?
- Und was nützen dem Geschädigten die gesicherten Vermögenswerte, wenn in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und das Vollstreckungsverbot der Insolvenzordnung gilt?
Hier haben die Gerichte bisher ganz unterschiedlich geurteilt und deshalb besteht bis heute große Unklarheit in diesem Bereich.
Meine Damen und Herren,
all dies wollen wir ändern und besser machen.
Wir wollen das Recht vereinfachen, damit mehr Vermögen, das durch Straftaten erlangt worden ist, abgeschöpft wird und an die Opfer zurückfließt. Und wir wollen bei der Opferentschädigung mehr Gerechtigkeit schaffen, damit auch in Mangelfällen nicht nur wenige Opfer vollständig, sondern alle Opfer zumindest anteilig entschädigt werden.
Unser Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Einziehung von Taterträgen in Zukunft bei allen Straftaten möglich sein soll – also auch bei Vermögensdelikten. Das komplizierte Entschädigungsmodell der Rückgewinnungshilfe wird damit hinfällig.
Außerdem soll jede Straftat als Vortat für die erweiterte Einziehung ausreichen; denken Sie an das Beispiel der Cyberkriminalität: künftig soll es nicht mehr nötig sein, den Tätern eine banden- oder gewerbsmäßige Begehung nachzuweisen. Eine rechtswidrige Tat soll ausreichen, auch anderweitig deliktisch erlangtes Vermögen abzuschöpfen, ohne dass man das einer konkreten Tat zuordnen muss.
Außerdem wollen wir das Verhältnis der Vermögensabschöpfung zum Insolvenzrecht klar regeln. In Zukunft soll folgender Grundsatz gelten: Die Verletzten werden im Rahmen des Strafvollstreckunsverfahrens entschädigt. Die Strafjustiz zieht die Taterträge ein und kehrt sie später an die Geschädigten aus.
Das soll aber nur dann gelten, wenn die sichergestellten Vermögenswerte den Schaden aller Verletzten decken. Reicht das Vermögen des Täters nicht aus, dann wollen wir ein bewährtes System für Mangelfälle nutzen, nämlich das Insolvenzverfahren.
Wenn es während eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters, dann erlöschen automatisch die Sicherungsrechte an den Vermögenswerten, die die Strafjustiz sichegestellt hatte. Die Gegenstände können dann durch den Insolvenzverwalter verwertet werden und reichern die Masse an. Die Entschädigung der Verletzten erfolgt im Insolvenzverfahren.
Dieses Insolvenzverfahren kann auf zwei Wegen gestartet werden:
- Der Täter oder einer seiner Gläubiger kann einen Eröffnungsantrag stellen – das kann dann ganz unabhängig von der Vermögensabschöpfung erfolgen.
- Der Gesetzesentwurf geht nun noch einen Schritt weiter: Gibt es mehrere Verletzte und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass die sichergestellten Vermögenswerte nicht ausreichen, um alle Verletzten zu entschädigen, dann kann auch sie Insolvenzantrag stellen. Damit wollen wir sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaften nicht mit der schwierigen Aufgabe der Verteilung belastet werden. Die Experten dafür sind Sie, meine Damen und Herren, und Ihre Kompetenz soll die Justiz auch nutzen.
Wir schaffen bei alledem kein Sonderrecht für die Strafjustiz. Die Anforderungen an einen Eröffnungsantrag ergeben sich auch für die Staatsanwaltschaft aus § 14 der Insolvenzordnung.
Neu ist lediglich, dass die Staatsanwaltschaft einen Insolvenzantrag für die Verletzten stellen darf, und zwar für diejenigen Verletzten, die gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihre Forderungen gegenüber dem Täter geltend machen und auf die gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen.
Wir erhalten damit die Einheit der Rechtsordnung. Wir vermeiden Brüche mit zivil- und insolvenzrechtlichen Grundsätzen, aber wir stärken die Opferentschädigung. Ganz gleich, ob die Entschädigung im Straf- oder im Insolvenzverfahren erfolgt: Sie wird für die Verletzten einfacher und kostengünstiger als bisher.
In Zukunft gibt es auch mehr Fairness, weil alle Geschädigten und alle sonstigen Gläubiger des Täters gleichbehandelt werden. Damit folgt unser Entwurf dem Kerngedanken der Insolvenzordnung. Eine quotenmäßige Opferentschädigung für alle schafft mehr Gerechtigkeit als eine Vollentschädigung nur für wenige!
Allerdings, meine Damen und Herren, gibt es bei alledem in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung:
Wenn die Insolvenzeröffnung erst während des strafrechtlichen Vollstreckungsverfahrens erfolgt und die sichergestellten Vermögenswerte zur Entschädigung der Verletzten ausreichen, dann erlöschen die Sicherungsrechte nicht. In diesem Fall hat dann die Opferentschädigung Vorrang.
Die Verletzten haben das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten müssen. Das hat mitunter sehr lange gedauert. Es wäre unbillig, sie im Anschluss auch noch auf ein Insolvenzverfahren zu verweisen.
Es gibt noch einen zweiten Bereich, bei dem wir das Insolvenzrecht zugunsten der Opferentschädigung einschränken:
Die Wirkungen einer Beschlagnahme bleiben künftig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unberührt. Das heißt: Über Gegenstände, die von der Strafjustiz beschlagnahmt sind, darf der Insolvenzverwalter nicht verfügen; Rückschlagsperre und Insolvenzanfechtung finden keine Anwendung.
Das wirkt nur auf den ersten Blick sehr drastisch, denn tatsächlich, werden mit der Beschlagnahme ja nur die Gegenstände beim Täter gesichert, die er unmittelbar aus der Tat erlangt hat – vor allem seine Beute.
Diebesgut wird als fremdes Eigentum schon jetzt im Insolvenzverfahren ausgesondert. In Zukunft sollen auch solche Gegenstände unmittelbar an den Geschädigten zurückgegeben werden, die etwa durch einen Betrug erlangt wurden. Für das Opfer ist der Schaden ja oft der gleiche, ganz gleich, ob ihm eine Sache gestohlen oder per Trickbetrug abgenommen wurde.
Ich bin mir sicher, dass die Insolvenzverwalter dafür großes Verständnis haben werden, und zwar nicht nur wegen der Opfer.
Wenn es darum geht, Gegenstände zu verwerten, die dem Verfall unterliegen, dann kann der Insolvenzverwalter ja unbeabsichtigt in die Nähe der Geldwäsche geraten. Wir schaffen daher hier auch Sicherheit für die Insolvenzverwalter. Und wenn es doch einmal Zweifel an der Rechtmäßigkeit eine Beschlagnahme gibt, dann kann die natürlich gerichtlich überprüft werden.
Meine Damen und Herren,
Sie sehen, wir wollen mit unserem Gesetzentwurf die Entschädigung der Opfer verbessern – aber das wollen wir nicht im Gegensatz, sondern in Harmonie mit dem Insolvenzrecht machen.
Wir brauchen bei allem auch die Erfahrung und den Sachverstand der Insolvenzrechtler und auch der Insolvenzrechtlerinnen. Sie wissen, bei uns im Ministerium ist das ja auch Frauensache. Unsere Abteilungsleiterin, Frau Graf-Schlicker, wird deshalb an dem heutigen Workshop teilnehmen.
Ich bin sicher, dass auch in diesem Jahr wieder viele wertvolle Impulse für die Praxis und die Gesetzgebung von diesem Insolvenzrechtstag ausgehen werden. Wir sind sehr gespannt, welche Hinweise und Anregungen Sie diesmal für uns haben.
Vielen Dank!
Stand: 10. März 2016
Quelle:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Reden/DE/2016/03102016_Insolvenzrechtstag.html?nn=6704226