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Professional Detective CCI
Industry Detektiv
criminalistics and analysing cases.
Tactics of investigation and investigation service.
Private detective- private investigation in commerce.
Private investigation qualification
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Arbeitsgericht Braunschweig, Goslar Kaisepfalz, Landkreis Wolfenbüttel, Landkreis Goslar
Observation in der Halberstädter Straße in Wolfenbüttel Linden
Detektive in Wolfenbüttel Lindenhalle
Der wohl bekannteste Privatdetektiv aus Wolfenbüttel, stammt aus der Feder Uwe Brackmann.
Die Romanfigur Leo Lessing löst Fälle in der Region in und um Wolfenbüttel. Die Geschichten weisen parallele zu realen Kriminalfällen (teilauthentisch)
„Penner(un)glück“ heißt der 20. Fall des Wolfenbütteler Detektives L. Lessing. Wetere gelöste Fälle des Privatermittlers Leo Lessing sind:
Abgeschoben | | Der Tod läss tschön Grüssen | | Mörderische Revanche |
Der Fluch des Delinquenten Jäger und Gejagter Nachtgiger | | Dornröschen darf nicht sterben Der Hasardeur | | Der Fluch des Verbrechens Teuflische Allinanz |
Wie kann ich Profiler werden ? Quelle: BKA Für diesen Artikel benötigen Sie den Acrobat Reader.
Krimi Wiki:
Alphabetisch geordnetes Fachglossar:
A:
B:
C:
Case analysis: Spezifische Fallanalyse mit Blick auf die Ermittlungsrichtung.
1. Gibt es weitere Ermittlungsansätze ?
2. Wie waren die Abläufe ?
3. Welche Ereignisse fanden statt ?
Crime pattern analysis: Analyse eines bestimmten deliktischen Phänomens in einem räumlichen Gebiet.
Mustererkennung, modus operandi, zeitlich räumliche Schwerpunkte. Fallspezifische Regionalanalysen.
Comparative analysis: Fallvergleiche, Auswertungen zur Herstellung von Tat/Tätern zusammenhängen.
1. Welche Taten könnten zusammengehören?
2. Wo ist ein Täter bereits aufgetreten ?
3. Können Informationen Zusammengeführt werden ?
D:
Delikta mala per se: von sich aus verwerflich.
Delicta mere prohibta: Handlungen die verwerflich sind, weil sie mit Strafe bedroht sind.
E:
F:
G:
General profile analysis: Bestimmung der Charakteristika von Tätern.
H:
I:
Investigation analysis: Beurteilung der Ermittlungen vor Abschluss eines Vorganges. Ist etwas vernachlässigt worden?
J:
K:
Kriminologie: lat.: crimen und logos, crimen - Verbrechen, logos - Lehre.
L:
M:
Modus operandi:
Verhaltensweisen eines Täters, insbesondere, welche Methoden der Täter zum erfolgreichen Verwirklichen des Tatbestandes bzw. zur Verdunklung seiner Tat benötigt.
Methode analysis: Bewertung der Methode der Kontrolle, vorhandene Konzepte, Wirkungsweise, Effizients.Was funktioniert und was schlägt warum fehl?
N:
Nullum crimen sine lege: Kein Verbrechen ohne Gesetz.
O:
Offender group analysis: Ablauf- und Organisationsstrukturen in einer kriminellen Organisation.
P:
Q:
R:
S:
Specific profile analysis: Erstellung von Fallbezogenen Täterprofilen. Art und Weise der Tatausführung; operative Fallanalyse.
T:
U:
V:
Viktimologie: Wissenschaft vom Opfer. Erforschung des Umfanges Art und Beteiligung des Opfers für die Prävention und Repression.
W:
X:
Y:
Z:
Quelle:Kriminologische Regionalanalyse Rosenheim, Kriminologische Forschungsgruppe der Bayrischen Polizei BLKA München, Koch Karl F riedrich Kriminalitätslagebilder, BKA-Forschungsreihe Sonderband Wiesbaden, Schmidt Römhild KFB, Kriminalwissenschaften, The Interpol Crime Analysis Working Group, Crime analysys Booklet, IKPO Interpol Lyon
Dieses ist keine Rechtsberatung sondern lediglich Auszüge aus dem StGB oder BGB
Bei dem Einsatz modernster Technik z. B.:(GPS-Tracker, Videoüberwachung), müssen die Beweiserhebungsverbote (BDSG,ZPO) und das generelle Beweisverwertungsverbot(ZPO)berücksichtigt werden.
§ 238 StGB Nachstellung ( Stalking )
Abs. 1: Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmittel oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter Missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt, oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihn nahestehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Abs. 2: Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Abs. 3: Nachstellung mit Todesfolge
Die Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes erklären sich nach dem allgemeinen Srachgebrauch. Schwere Fälle eines Stalkings dürfen auch zugleich andere Straftatbestände wie z.B. Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Bedrohung etc. erfüllen.
Der Grundtatbestand des Stalkings ist ein Vergehen. Der Versuch ist nicht strafbar. Der Grundtatbestand des § 238 Abs. 1 StGB ist nach §238 Abs. 4 StGB ein relatives Antragsdelikt sowie ein Privatklagedelikt. Tritt die in Absatz 3 genannte Todesfolge ein, handelt es sich um ein Verbrechen und mithin um ein Offizialdelikt.
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§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt, |
| 2. | eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder |
| 3. | seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. |
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§ 241
Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
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§ 242
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
- 2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
- 3.gewerbsmäßig stiehlt,
- 4.aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
- 5.eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
- 6.stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
- 7.eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
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§ 244 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
-
- a)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
- 3.einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.
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§ 246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
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§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
- 2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
- 3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
- 4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
- 5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
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§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
- 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
- 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
- 3.die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind; Daten im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
- 1.
-
der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
- 2.
-
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 durchzuführen und dabei auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses einzelfallbezogen festzustellen und zu überprüfen.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 6a bleibt unberührt.
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